Leistungsübersicht

Umgründungen

Mag. Gernot Benesch hat nach knapp 2jähriger Ausbildungszeit das Intensivmodul des Lehrgangs UMGRÜNDUNGSRECHT der Akademie der Wirtschaftstreuhänder im Ausmaß von 96 Stunden absolviert, die Prüfung im Juni 2006 erfolgreich bestanden und sich dadurch zum ZERTIFIZIERTEN UMGRÜNDUNGSBERATER aller unten beschriebenen Umgründungsartikel qualifiziert.

Umgründungen sind Änderungen bestehender Rechtsformen von Unternehmen, um eine Optimierung der Unternehmensstruktur zu erreichen. Der Betrieb besteht grundsätzlich unverändert fort. Ziel des Umgründungssteuerrechtes ist die Vermeidung bzw. eine Reduktion von Steuerbelastung, die sich aufgrund der strategischen Anpassungen ergeben.

Das Umgründungssteuerrecht umfasst 6 Artikel

  • Art 1 - Verschmelzungen
  • Art 2 - Umwandlungen
  • Art 3 - Einbringungen
  • Art 4 - Zusammenschlüsse
  • Art 5 - Realteilungen
  • Art 6 - Spaltungen

Umgründungsmöglichkeiten

 

Übertragender Übertragungsmöglichkeit Übernehmer
Natürlichen Person Artikel III Körperschaft
  Artikel IV Mitunternehmerschaft
   
Mitunternehmerschaft Artikel III Körperschaft
  Artikel IV Mitunternehmerschaft
  Artikel V Natürliche Person
    Körperschaft
    Mitunternehmerschaft
   
Körperschaft Artikel I Körperschaft
  Artikel II Körperschaft
    Mitunternehmerschaft
    Natürliche Person
  Artikel III Körperschaft
  Artikel IV Mitunternehmerschaft
  Artikel VI Körperschaft

 

Die häufigsten Umgründungsmotive

(Achtung: für jede Umgründung muß ein außersteuerlicher Hauptgrund gegeben sein, bloß steuerlich motivierte Umgründungen stehen unter Mißbrauchsverdacht - Siehe bitte unten unter Grundsätzen des Umgründungssteuerrechtes):

  • Kapitalgeber wollen sich beteiligen
  • Neue Führungsstrukturen in der Unternehmensleitung als vorbereitete Erbfolge
  • Spartenbereinigung durch Abspaltungen
  • Trennung von Besitz und Betrieb: mit dem neuen UGB ab 01.01.2007 sicherlich ein interessantes Thema
  • Änderung der Gesellschafterstruktur
  • Rechtsformwechsel in eine GmbH um die unbeschränkte Haftung zu genießen
  • Sozialversicherungsrechtliche Entscheidung: ASVG oder GSVG
  • Bessere Nutzung von Verlustvorträgen
  • Einkommenssplitting
  • Nutzung des Trennungsprinzips: Vermietung an die GmbH ermöglichen
  • Schaffung steuerlicher Dienstverhältnisse
  • Nutzung der Steuerbegünstigung "nicht entnommener Gewinn"
  • Arbeitsrecht: unter Umständen ein günstigerer Kollektivvertrag in einer anderen Gesellschaft nutzbar
  • Nutzung der Schiene bare und unbare Entnahme

Folgende wesentlichen steuerlichen Umgründungsmechanismen wurden durch den Gesetzgeber für Umgründungen nach dem 31.1.2006 geändert

Neben einer neuen Berechnungstechnik der unbaren Entnahmen wurde eine Ausschüttungsfiktion für rückbezogene Bar-/Sachentnahmen und unbare Entnahmen eingeführt: 25 % KEST-Pflicht, soweit durch Veränderungen gem. § 16 Abs. 5 UmgrStG ein negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens entsteht oder sich erhöht.

Die Zerlegung von unmittelbar zusammenhängenden Aktiv- und Passivposten sind innerhalb von 7 Jahren ab Anschaffung des Wirtschaftsgutes in das Anlagevermögen ausgeschlossen (früher war z.B. die Trennung von Maschine und dem damit verbundenen Kredit auch innerhalb der genannten Frist möglich)

Beispiele

(Achtung: die Beispiele sind stark vereinfacht beschrieben. Absolut notwendig ist es jede Umgründung individuell zu beraten und bereits geraume Zeit z.B. 1 bis 2 Jahre im Vorfeld voraus zu planen, da aufgrund der komplexen Matrix konkreter Sachverhalte die unterschiedlichsten Wirkungen und Umgründungsfolgen gegeben sein können)

 

Realteilung, Artikel V

eine OHG (OG) mit 2 Betrieben, Betrieb 1 bleibt in der ursprünglichen OHG (OG), Betrieb 2 in eine neu gegründete OHG (OG) mit dem Ziel: Sanierung, Verkauf, Notwenigkeit einer Realteilung vor einer bereits geplanten Umgründung (Mehrfachumgründung).

Realteilung, Artikel V

OHG (OG) mit 2 Betrieben, ein Gesellschafter will gehen und bekommt einen Betrieb für die Aufgabe seiner Anteile mit dem Ziel: geordneter Rückzug Gesellschafter, unüberbrückbarer Gesellschafterstreit.

Zusammenschluss; Artikel IV

GmbH sucht Geldgeber im Wege einer atypisch Stillen Beteiligung.

Zusammenschluss, Artikel IV

Der Vater möchte im Zuge der vorbereiteten Erbfolge seinen Sohn beteiligen, aber einen Teil seiner stillen Reserven zurückbehalten.

Andere Zusammenschlußbeispiele, Artikel IV

Feiberuflersozietäten, soweit berufsrechtlich abgeklärt: z.B. Aufnahme eines Partners bei Rechtsanwaltskanzleien, Familiensplitting, Aufnahme eines Arbeitsgesellschafters.

Einbringung, Artikel III

Trennung von Besitz und Betrieb im Zuge der Umgründung möglich. Mit Einführung des neuen Unternehmensgesetzbuches ab 01.01.2007 ein Thema. Achtung: unter Umständen ist ein Baurechtsvertrag notwendig oder Entnahme mit Vermietung an die GmbH möglich.

Andere Einbringungsbeispiele, Artikel III

Generationswechsel unter Schaffung von Vorsorgeschienen, Betriebsaufspaltungen.

Umwandlung, Artikel II

Die GmbH hat hohe Verlustvorträge, gleichzeitig zahlen die Gesellschafter aber Einkommensteuer. Direkte Nutzung der Verlustvorträge durch die Gesellschafter bringt echte Steuerersparnis.

Andere Umwandlungsbeispiele, Artikel II

Nutzung des § 11a EStG sowie Nutzung offener, in der GmbH nicht verwertbarer MindestKÖST

Verschmelzungen, Artikel I

Eine "leere" Körperschaft unter Nutzung der Verlustvorträge (Achtung: unter Umständen Einschränkungen gegeben) und der MindestKÖST verwerten, unter Umständen unter Anwendung der Gruppenbesteuerung.

Spaltungenbeispiele, Artikel VI

Änderung der Gesellschaftsstruktur, geordneter Rückzug eines Gesellschafters, unüberbrückbarer Gesellschafterstreit und Betriebsaufspaltungen.

Kontakt

KOMMT EINES DER OBEN BESCHRIEBENEN UMGRÜNDUNGSMOTIVE IN FRAGE, DANN ZÖGERN SIE BITTE NICHT MAG. GERNOT BENESCH IN DER BENESCH STEUERBERATUNGSKANZLEI UNTER SEINEN KONTAKTADRESSEN IN DER RUBRIK UNSER TEAM ZU KONTAKTIEREN.

Eine verkürzte Darstellung der wichtigsten Grundsätze des Umgründungssteuerrechtes

Steuerliche Buchwertfortführung

Das übertragene Vermögen wird grundsätzlich zu Buchwerten übertragen. Dadurch unterbleibt beim Übertragenden die Realisierung der in diesem Vermögen enthaltenen stillen Reserven. Handelsrechtlich kann der Übernehmende unabhängig von der steuerlichen Buchwertfortführung von der handelsrechtlichen Aufwertungsoption Gebrauch machen.

Steuerneutralität von Buchgewinnen und Buchverlusten

Steuerneutralität von Buchgewinnen und Buchverlusten welche durch die Umgründung entstanden sind. Unterschiedsbeträge aus Vereinigungen von Aktiven und Passiven (z.B. Confusio einer übertragenen Verbindlichkeit mit der entsprechenden teilwertberichtigten Forderung des Übernehmenden) sind jedoch steuerpflichtig.

Ertragssteuerliche Rückwirkungsfunktion

Der durch die Umgründung bewirkte Vermögensübergang kann mit ertragssteuerlicher Wirkung auf einen maximal 9 Monate zurückliegenden Stichtag zurückbezogen werden.

Verlustabzug

Der Verlustabzug geht grundsätzlich nur insoweit auf den Übernehmer über, als auch das Verlust verursachende Vermögen auf ihn übergeht. Je nach angewendeten Artikel kann der Verlust unter bestimmten Voraussetzungen übergehen bzw. ist ein Verlustübergang nicht möglich.

 

Die oben genannten Artikel verlangen großteils einen positiven Verkehrswert des zu übertragenden Vermögens. Einerseits ist diese Forderung durch den Gesetzgeber in den Umgründungssteuerrechtsrichtlinien definiert, andererseits werden die Firmenbuchgerichte aus Gläubigerschutzgründen bei der Eintragung von Umgründungen in das Firmenbuch immer restriktiver.

Achtung: Ein positiver Verkehrswert muß unter Umständen durch ein Bewertungsgutachten nachgewiesen werden! Wir können im Bedarfsfall gerne ein Gutachten für Sie erstellen.

Die Artikel I, II und VI basieren auf gesellschaftsrechtlichen Grundlagen und ermöglichen daher eine handelsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge , während die anderen Artikel grundsätzliche Einzelrechtsnachfolgetatbestände nach sich ziehen, mit der Ausnahme einer Einbringung mit nach Art III aufgrund eines Anwachsmodelles.

Grundsatz der Internationalisierung

Auslandsumgründungen fallen unter das UmgrStG, soweit ein Inlandsbezug (inl. Vermögen oder inl. Gesellschafter) vorliegt. Einzelne Artikel sehen jedoch spezielle Regelungen vor.

Äquivalenzgrundsatz

Umgründungen sind im Regelfall von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung getragen, wobei dieser Grundsatz nicht zu den Anwendungsvoraussetzungen der einzelnen Umgründugstatbestände gehört; ein bewußter Verzicht auf eine gleichwertige Gegenleistung führt als Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Bereicherung der dadurch begünstigten Umgründungspartner (unter Umständen Schenkungssteuer).

Mehrfachumgründungen

Mehrfache Umgründungsschritte, die dasselbe Vermögen ganz oder zum Teil betreffen, können ertragsteuerlich zur Vermeidung von Zwischenwirtschaftstagen wie Module auf ein und denselben Stichtag verknüpft werden, wenn ein Umgründungsplan erstellt wird (§ 39 UmgrStG).

Umsatzsteuerrechtliche Grundsätze

Nichtsteuerbarkeit der Umgründung, keine Vorsteuerkorrektur und keine Rückwirkung

Gebühren- und verkehrsteuerrechtliche Grundsätze

Neben der Zweijahresfrist bei Gebührenbefreiung sind noch spezielle Regelungen in den einzelnen Artikel und betroffenen Gesetzen zu beachten. Doppelter Einheitswert als Grunderwerbssteuerbemessungsgrundlage. Keine Rückwirkung.

Grundsatz der wirtschaftlichen Begründung

Erfordernis einer sinnvollen zivilrechtlichen Begründung für eine Umgründung, gänzliche oder teilweise Versagung der Wirkungen des Umgründungssteuerrechtes bei missbräuchlicher Anwendung bzw. Minderung einer Abgabenpflicht.